Information für Neulehrer:innen im Pädagogischen Dienst (pd)

Folgend haben wir für dich als Neulehrer:in die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Für weitere Fragen aller Art stehen wir gerne zur Verfügung!

  • Das Lehramt beginnt mit der Induktionsphase, welche durch eine:n Mentor:in begleitet wird. Die Induktionsphase endet spätestens nach zwölf Monaten.
  • Der Vertrag kann auf maximal 5 Jahre befristet werden (inkl. Induktionsphase). Im 6. Jahr wird auch ein Sondervertrag zu einem Dauervertrag.
  • Während des befristeten Vertrages gibt es keine Kündigungsmöglichkeit – dies gilt sowohl für den Dienstgeber als auch für Dienstnehmer:innen. Ein Auslaufen des Vertrages ohne Verlängerung ist möglich. Eine einvernehmliche Lösung ist natürlich auch möglich.
  • Schwangerschaft bzw. Mütter- oder Väterkarenz dürfen sich nicht nachteilig auswirken.
  • Ein Wechsel innerhalb des Landesdienstes eines Bundeslandes erfolgt durch Versetzung oder Dienstzuteilung.
  • Bei Wechsel in ein anders Bundesland wird ein neuer Dienstvertrag geschlossen (durch Kündigung bzw. Auslaufen des befristeten Vertrages).
  • Die Anrechnung von einschlägigen Berufserfahrungszeiten von max. 10 – 12 Jahren ist möglich. Wenn kein (einschlägiger) akademischer Abschluss vorliegt, kommt es zu einem Abzug des Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren (3 Jahre für Bachelor, 2 Jahre für Master).
  • Teilbeschäftigungen über 80 % werden voll, unter 20 % wird gar nicht, dazwischen wird anteilig angerechnet.
  • Es gebührt eine Fächerzulage für Unterrichtsstunden in den Fachgruppen 1 und 2. Jede Supplierung wird vergütet: In der BS sollen keine Stunden entfallen, da Schulzeit als Lehrzeit gilt. (Details findest du in der Gehaltstabelle: https://archiv.oeli-ug.at/GehaltsTabLehr2023.pdf)
  • Eine volle Lehrverpflichtung liegt bei 22 Wochenstunden plus 2 Stunden Zusatztätigkeiten („pd Stunden“). Diese „pd Stunden“ können für folgenden Tätigkeiten herangezogen werden: Klassenführung, Lehrmittelsammlung, Qualitätsmanagement, Fachkoordination, Lernbegleitung, Schüler:innen-Gespräche. Dazu kommen noch die Vor- und Nachbereitung, Fortbildungen, wöchentliche Sprechstunden, Konferenzen, Schulveranstaltungen, Mitarbeit an schulischen Aufgaben.
  • Dienstplaneinteilungen und Stundenpläne kann die Direktion/Administration nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung (Dienststellenausschuss) festlegen.
  • Es gibt für Lehrer:innen keine gesetzlichen Höchstarbeitszeiten an Tagen oder Wochen und keine vorgeschriebenen Ruhezeiten, sondern es ist nur das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss als Begrenzung vorhanden. Jedoch gibt es natürlich eine Fürsorgepflicht und die Achtung auf die Gesundheit der Bediensteten.
  • Kurzfristige Vertretung von verhinderten Kolleg:innen (Supplierungen) sind nach Einteilung durch die Schulleitung (keine Einvernehmenspflicht mit dem Dienststellenausschuss) zu übernehmen, wobei auf die Höhe der Lehrverpflichtung und die gleichmäßige Belastung der Kolleg:innen zu achten ist.
  • Bei Bedarf sind Überstunden (Dauer-Mehrdienst-Leistung, D-MDL) bis zu einer wöchentlich 25-stündigen Unterrichtstätigkeit zu übernehmen. Dafür ist die Zustimmung der Lehrer:innen erforderlich. D-MDL werden mit 1,3 % des Monatsbruttogehalts gem. Gehaltstabelle bezahlt.
  • Urlaub darf nur in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden. Im Sommer beginnt dieser frühestens nach Abwicklung der Schulschlussgeschäfte (welche die jeweilige Lehrperson betreffen). Kein Grund für einen späteren Urlaubsantritt ist z.B. die Unterstützung der Administration oder Schulleitung.
  • Der Urlaubsanspruch endet mit Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Ab Dienstag der letzten Ferienwoche besteht eine Einsatz- und Abrufbereitschaft für allfällige Dienstleistungen, wenn diese erforderlich sind (keine allgemeinen/administrativen Tätigkeiten!). Dies bedeutet, dass eine Ortsabwesenheit (aus Urlaubsgründen) nicht mehr in Betracht kommt, jedoch ist auch keine zwingende Anwesenheit an der Dienststelle notwendig. Das Gesetz sieht für diese Zeit keinerlei Dienstpflichten vor.
  • Es besteht ein Anspruch auf Pflegeurlaub im Ausmaß der eigenen Wochenlehrverpflichtung („unterrichtsstundenweise Zählung“). Bei mindestens einem Kind unter 7/Vorschulkind oder bei einem behinderten Kind (erhöhte Familienbeihilfe) auch eine 2. Woche. Vorsorge-Kuraufenthalte sind nur in der unterrichtsfreien Zeit möglich. Eine Bildungsteilzeit (nur aus Vollbeschäftigung) und Bildungskarenz (auch bei Teilzeitbeschäftigung) nur nach Genehmigung durch den Dienstgeber und das AMS möglich.
  • Sobald ein Dauervertrag („unbefristet“) besteht, hast du die Möglichkeit ein Sabbatical mit einer Rahmenzeit von 2 – 5 Jahren zu beantragen. Das heißt, du nimmst dir innerhalb der Rahmenzeit ein Jahr Auszeit und wirst anteilig, entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit, bei voller Versicherung bezahlt (z.B. 4 Jahre arbeiten, 1 Jahr frei = 80 % Gehalt in diesen 5 Jahren – dies ist auch bei Teilzeit möglich). Auch ein Lehrgangssabbatical mit einer einjährigen Rahmenlaufzeit ist möglich. Der Antrag hierfür muss spätestens im Februar des vorangehenden Schuljahres über den Dienstweg eingebracht und von der Bildungsdirektion genehmigt werden.